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Gesetze

 

AuslG  § 23 Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 17 Abs. 1

1. dem ausländischem Ehegatten eines Deutschen,

2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kindes eines Deutschen

3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs.1 auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Vorraussetzung für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.

(3) § 17 Abs. 5 und die §§19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnlich Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechend Anwendung.

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